Beseitigungspflicht von Tierkörpern und Teilen vom Schwarzwild ab 1. Januar 2024

Beseitigungspflicht von Tierkörpern und Teilen ab dem 1. Januar 2024

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Bereits heute weisen wir Sie darauf hin, dass es gemäß § 6 der Durchführungsverordnung zum JWMG ab dem 01.01.2024 verboten ist, Aufbruch, Schwarte oder sonstige Teile von Schwarzwild ins Revier zu verbringen oder dort zu entsorgen. Aufbruch, Schwarte und sonstige Teile von Schwarzwild sind zwingend in einer Verwahrstelle des Landkreises zu entsorgen.

Verstöße hiergegen stellen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar und werden (insbesondere aus Gründen der Tierseuchenprävention) mit einem erheblichen Bußgeld geahndet. Bitte kümmern Sie (als Jagdausübungsberechtigter) sich diesbezüglich rechtzeitig um einen Zugang zu den Verwahrstellen (vetamt(at)lkbh.de).

zitiert aus einen Schreiben der Unteren Jagdbehoerde von Markus Fehrenbach