Allgemeinverfügung 2026: Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Das Regierungspräsidium Freiburg hat eine Allgemeinverfügung zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen in besonders betroffenen Gebieten des Landkreises bekannt gemacht.

  • Krähe auf einem Acker (KI-generiert)

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Am 23.03.2026 hat das Regierungspräsidium Freiburg die Allgemeinverfügung (AV) für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durch Vergrämungsabschuss bei Rabenkrähen in besonders betroffenen Gebieten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für das Jahr 2026 bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der Bekanntgabe durch das Regierungspräsidium Freiburg, somit am 24.03.2026 wirksam.

  • Der zeitliche Geltungsbereich umfasst den Zeitraum vom 16.04.2026 bis 31.07.2026 für Rabenkrähen.
  • Den räumlichen Geltungsbereich bleibt unverändert und entspricht dem Bereich aus der Allgemeinverfügung im Jahr 2025.
  • Bei den Nebenbestimmungen hat sich das Regierungspräsidium Freiburg für die Beibehaltung 5 Tiere/Schlag und Schadereignisentschieden; ebenso bleibt der Schlag als Bezugsgröße und eine erforderliche Höchstzahl der freigegebenen Tiere
  • Bei den Abschussmeldungen verzichtet das Regierungspräsidium Freiburg weiterhin auf eine tagesscharfe Meldung. Der Meldezeitpunkt wird vom 10.08.2026 auf dem 30.11.2026 verlegt. Auf eine Meldung von Bewirtschafter und Kultur wird verzichtet.
  • Die betroffenen Gemeinden werden durch die Untere Jagdbehörde über die Allgemeinverfügung informiert.

Das Regierungspräsidium Freiburg bittet um Weitergabe und Streuung der Information über die Allgemeinverfügung an die Landwirte, die Jägerschaft und sonstige Betroffene innerhalb der Verbände.

Zusätzlich wird die Allgemeinverfügungen auch auf der Homepage des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald als zusätzlichem Informationskanal veröffentlicht

Vergrämungen außerhalb des AV-Bereichs

Ab sofort können die Einzelanträge für Schadflächen in Gemeinden/Gemarkungen, die nicht vom räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind, von den Landwirten mit dem üblichen Antragsformular gestellt und dann zur Erteilung des Einvernehmens der Oberen Jagdbehörde vorgelegt werden. Die Anforderungen in den Nebenbestimmungen wird das Regierungspräsidium Freiburg dann entsprechend / analog der Bestimmungen in der Allgemeinverfügung anpassen.

Das Regierungspräsidium Freiburg hofft sehr, dass sich die Allgemeinverfügungen weiter bewähren werden. Nach Ablauf des Geltungsbereichs bittet das Regierungspräsidium Freiburg um entsprechende Rückmeldung zur Evaluierung / Überprüfung der Wirksamkeit.

Die Verfügung kann auf der Homepage des RP Freiburg unter Bekanntmachungen unter der Rubrik „Landwirtschaft und Jagd“ heruntergeladen werden.

Ansprechpartnerin

Anja Köllhofer
Referat 31 – Recht und Verwaltung, Bildung
Telefon: (+49) 761-208-1263
E-Mail: Anja.Koellhofer(at)rpf.bwl.de
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