Neuregelung des Tierseuchenmelderechts: Pflichten für die Jagdausübung
Mit der am 10. März 2026 erlassenen Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) wurde das Meldewesen für Tierseuchen in Deutschland neu geordnet. Die Verordnung dient der Vorbeugung und Bekämpfung von Seuchen und legt spezifische Pflichten für Personen fest, die mit Wildtieren in Kontakt kommen.
Gesetzliche Meldepflicht
Jagdausübungsberechtigte sowie Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, unterliegen einer strikten Meldepflicht. Sobald ein Nachweis oder Gründe für einen Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche festgestellt werden, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Diese Pflicht bezieht sich auf erlegtes Wild, Fallwild sowie auf lebende, auffällig gesichtete Tiere.
Eine Meldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss jedoch – sofern bekannt oder ohne größere Anstrengung ermittelbar – folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung der Seuche
- Datum der Feststellung des Nachweises oder der Verdachtsgründe.
- Betroffene Wildart und Anzahl der Tiere.
- Konkrete Gründe, die den Verdacht rechtfertigen
- Geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes.
Relevante Tierseuchen und Zoonosen
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Zoonosen – Krankheiten, die zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. In der neuen Verordnung sind unter anderem folgende für Wildtiere relevante Erreger und Seuchen gelistet:
- Fuchsbandwurm
- Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
- Salmonellose, Campylobacteriose und Listeriose
- Leptospirose und Toxoplasmose
- Hasenpest (Tularämie)
- Aujeszkysche Krankheit
- Blauzungenkrankheit
- Geflügelpest
- Q-Fieber
- Tuberkulose
- Afrikanische Schweinepest (ASP) und Klassische Schweinepest
- SARS-CoV-2
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand.
- Tollwut
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die vollständige Liste aller meldepflichtigen Seuchen und betroffenen Tierarten findet sich in den Anlagen 1 bis 4 der Tierseuchenmeldeverordnung. Der vollständige Text ist auch im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2026, Teil I, Nr. 61) einsehbar.
Das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer vorgeschriebenen Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die konsequente Einhaltung dieser Vorgaben dient dem Schutz der Wildbestände und der öffentlichen Gesundheit in unserer Region.

